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+Artikel 6 Recht natürlicher Personen auf Berichtigung |
Artikel 6 Recht natürlicher Personen auf BerichtigungArtikel 6 Recht natürlicher Personen auf Berichtigung Die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten ermöglichen es natürlichen Personen, die Berichtigung ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten auf einfache Weise gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 online zu verlangen. Gegebenenfalls überprüft der Verantwortliche die Richtigkeit der in dem Ersuchen gemachten Angaben mit einem einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe. Die Mitgliedstaaten können es natürlichen Personen auch ermöglichen, andere Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten online auszuüben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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