+ABSCHNITT 1 Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Primärnutzung ihrer Personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit zusammenhängende Bestimmungen
---+Artikel 3 Recht natürlicher Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
------+Artikel 3 1
------+Artikel 3 2
------+Artikel 3 3
---+Artikel 4 Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten für natürliche Personen und ihre Vertreter
------+Artikel 4 1
------+Artikel 4 2
------+Artikel 4 3
------+Artikel 4 4
------+Artikel 4 5
---+Artikel 5 Recht natürlicher Personen, Informationen in ihre eigene EHR einzugeben
---+Artikel 6 Recht natürlicher Personen auf Berichtigung
---+Artikel 7 Recht natürlicher Personen auf Datenübertragbarkeit
------+Artikel 7 1
------+Artikel 7 2
------+Artikel 7 3
------+Artikel 7 4
---+Artikel 8 Recht auf Beschränkung des Zugangs
------+Artikel 8 2
------+Artikel 8 3
------+Artikel 8 4
---+Artikel 9 Recht auf Auskunft über den Zugriff auf Daten
------+Artikel 9 1
------+Artikel 9 2
------+Artikel 9 3
---+Artikel 10 Recht von natürlichen Personen zum Widerspruch im Rahmen der Primärnutzung
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
---+Artikel 11 Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
------+Artikel 11 1
------+Artikel 11 2
------+Artikel 11 3
------+Artikel 11 4
------+Artikel 11 5
---+Artikel 12 Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe
------+Artikel 12 2
------+Artikel 12 3
---+Artikel 13 Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten
------+Artikel 13 1
------+Artikel 13 2
------+Artikel 13 3
------+Artikel 13 4
---+Artikel 14 Prioritäre Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung
------+Artikel 14 1
------+Artikel 14 2
---+Artikel 15 Europäisches Austauschformat für EHR
------+Artikel 15 1
------+Artikel 15 2
------+Artikel 15 3
------+Artikel 15 4
---+Artikel 16 Identifizierungsmanagement
------+Artikel 16 1
------+Artikel 16 2
------+Artikel 16 3
------+Artikel 16 4
---+Artikel 17 Anforderungen für die technische Umsetzung
---+Artikel 18 Entschädigung für die Bereitstellung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

ABSCHNITT 1 Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Primärnutzung ihrer Personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit zusammenhängende Bestimmungen

ABSCHNITT 1 Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Primärnutzung ihrer Personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit zusammenhängende Bestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 Recht natürlicher Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
Artikel 4 Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten für natürliche Personen und ihre Vertreter
Artikel 5 Recht natürlicher Personen, Informationen in ihre eigene EHR einzugeben

Artikel 5

Recht natürlicher Personen, Informationen in ihre eigene EHR einzugeben

Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten oder über mit diesen in jenem Artikel genannten Diensten verbundene Anwendungen Informationen in die EHR dieser natürlichen Personen einzugeben. Diese Informationen müssen in solchen Fällen klar als von der natürlichen Person oder ihrem Vertreter eingegeben erkennbar sein. Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter dürfen nicht die Möglichkeit haben, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe eingegebenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit verbundenen Informationen direkt zu ändern.

Artikel 6 Recht natürlicher Personen auf Berichtigung

Artikel 6

Recht natürlicher Personen auf Berichtigung

Die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten ermöglichen es natürlichen Personen, die Berichtigung ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten auf einfache Weise gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 online zu verlangen. Gegebenenfalls überprüft der Verantwortliche die Richtigkeit der in dem Ersuchen gemachten Angaben mit einem einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe.

Die Mitgliedstaaten können es natürlichen Personen auch ermöglichen, andere Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten online auszuüben.

Artikel 7 Recht natürlicher Personen auf Datenübertragbarkeit
Artikel 8 Recht auf Beschränkung des Zugangs

Natürliche Personen haben das Recht, den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu allen ihrer in Artikel 3 genannten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder zu Teilen davon zu beschränken.

Artikel 9 Recht auf Auskunft über den Zugriff auf Daten
Artikel 10 Recht von natürlichen Personen zum Widerspruch im Rahmen der Primärnutzung
Artikel 11 Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
Artikel 12 Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe

Für die Gesundheitsversorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, auch für die grenzüberschreitende Versorgung, über Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe kostenlos Zugang zu den in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten erhalten können.

Artikel 13 Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten
Artikel 14 Prioritäre Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung
Artikel 15 Europäisches Austauschformat für EHR
Artikel 16 Identifizierungsmanagement
Artikel 17 Anforderungen für die technische Umsetzung

Artikel 17

Anforderungen für die technische Umsetzung

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für die technische Umsetzung der in diesem Abschnitt genannten Rechte fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18 Entschädigung für die Bereitstellung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

Artikel 18

Entschädigung für die Bereitstellung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

Dienstleister, die im Rahmen dieses Kapitels Daten empfangen, müssen den Gesundheitsdienstleister für die Bereitstellung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten nicht entschädigen. Ein Gesundheitsdienstleister oder ein Dritter darf von den betroffenen Personen weder direkt noch indirekt eine Gebühr oder Kosten für die gemeinsame Nutzung von Daten oder den Zugang zu ihnen oder eine Entschädigung dafür verlangen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung