+Artikel 8 Recht auf Beschränkung des Zugangs
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Artikel 8 Recht auf Beschränkung des Zugangs
Natürliche Personen haben das Recht, den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu allen ihrer in Artikel 3 genannten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten oder zu Teilen davon zu beschränken.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 8 2
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Bei der Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts sind die natürlichen Personen darauf hinzuweisen, dass die Beschränkung des Zugangs Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung für sie haben könnte.
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Artikel 8 3
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Die Tatsache, dass eine natürliche Person eine Beschränkung des Zugangs nach Absatz 1 vorgenommen hat, darf für die Gesundheitsdienstleister nicht sichtbar sein.
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Artikel 8 4
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Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen für solche Beschränkungsmechanismen fest.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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