+Artikel 11 1

Artikel 11 1

(1)   Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe Daten elektronisch verarbeiten, haben sie — unabhängig von dem Versicherungsmitgliedstaat und dem Behandlungsmitgliedstaat — über die in Artikel 12 genannten Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den einschlägigen und erforderlichen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten natürlichen Personen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung