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+Artikel 11 1 |
Artikel 11 1(1) Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe Daten elektronisch verarbeiten, haben sie — unabhängig von dem Versicherungsmitgliedstaat und dem Behandlungsmitgliedstaat — über die in Artikel 12 genannten Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den einschlägigen und erforderlichen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten natürlichen Personen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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