+Artikel 11 Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
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Artikel 11 Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 1

(1)   Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe Daten elektronisch verarbeiten, haben sie — unabhängig von dem Versicherungsmitgliedstaat und dem Behandlungsmitgliedstaat — über die in Artikel 12 genannten Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den einschlägigen und erforderlichen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten natürlichen Personen.

Artikel 11 2

(2)   Unterscheidet sich der Versicherungsmitgliedstaat der behandelten natürlichen Person von dem Behandlungsmitgliedstaat dieser natürlichen Person, so wird der grenzüberschreitende Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der behandelten natürlichen Person über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur gewährt.

Artikel 11 3

(3)   Der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Zugang umfasst mindestens die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten.

Im Einklang mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Grundsätzen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, in denen bestimmt wird, auf welche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die verschiedenen Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder bei verschiedenen Aufgaben der Gesundheitsversorgung zugegriffen werden kann. In diesen Vorschriften wird die Möglichkeit von Beschränkungen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

Artikel 11 4

(4)   Im Falle einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat gelten die in Absatz 3 genannten Vorschriften des Behandlungsmitgliedstaats.

Artikel 11 5

(5)   Wurde der Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch eine natürliche Person gemäß Artikel 8 beschränkt, so wird der Gesundheitsdienstleister oder der Angehörige der Gesundheitsberufe nicht über den beschränkten Inhalt dieser Daten informiert.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann dem Gesundheitsdienstleister oder dem Angehörigen der Gesundheitsberufe Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewährt werden, auf die er aufgrund einer Beschränkung des Zugangs nicht zugreifen kann, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Diese Fälle müssen in einem klaren und verständlichen Format protokolliert werden und für die betroffene Person leicht zugänglich sein.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung