+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Unterscheidet sich der Versicherungsmitgliedstaat der behandelten natürlichen Person von dem Behandlungsmitgliedstaat dieser natürlichen Person, so wird der grenzüberschreitende Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der behandelten natürlichen Person über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur gewährt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung