(3) Der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Zugang umfasst mindestens die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten.
Im Einklang mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Grundsätzen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, in denen bestimmt wird, auf welche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die verschiedenen Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder bei verschiedenen Aufgaben der Gesundheitsversorgung zugegriffen werden kann. In diesen Vorschriften wird die Möglichkeit von Beschränkungen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.