+Artikel 12 Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe
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Artikel 12 Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe

Für die Gesundheitsversorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, auch für die grenzüberschreitende Versorgung, über Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe kostenlos Zugang zu den in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten erhalten können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 12 2

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienste sind nur für Angehörige der Gesundheitsberufe zugänglich, die im Besitz eines gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels oder anderer elektronischer Identifizierungsmittel sind, die den in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen Spezifikationen entsprechen.

Artikel 12 3

Personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten müssen in den EHR benutzerfreundlich dargestellt sein, damit sie von den Angehörigen der Gesundheitsberufe leicht genutzt werden können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung