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Artikel 13 2

(2)   Wenn sie Daten elektronisch verarbeiten, stellen die Gesundheitsdienstleister sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten Personen mit Informationen über die Gesundheitsdienstleistung aktualisiert werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung