+Artikel 13 Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten
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Artikel 13 Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 13 1
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsdienstleister bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung die einschlägigen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die ganz oder teilweise zumindest unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten fallen, elektronisch in einem EHR-System erfassen.
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Artikel 13 2
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(2) Wenn sie Daten elektronisch verarbeiten, stellen die Gesundheitsdienstleister sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten Personen mit Informationen über die Gesundheitsdienstleistung aktualisiert werden.
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Artikel 13 3
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(3) Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Behandlungsmitgliedstaat erfasst, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen natürlichen Person ist, so stellt der Behandlungsmitgliedstaat sicher, dass die Erfassung anhand der Identifizierungsdaten der natürlichen Person im Versicherungsmitgliedstaat erfolgt.
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Artikel 13 4
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(4) Bis zum 26. März 2027 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Datenqualität, einschließlich im Hinblick auf die Semantik, Einheitlichkeit, Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit für die Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im EHR-System, soweit dies relevant ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der Erfassung oder Aktualisierung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten weisen die EHR den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Gesundheitsdienstleister, der diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen hat, sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen wurde, aus. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auch andere Aspekte der Datenerfassung aufgezeichnet werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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