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+Artikel 13 3 |
Artikel 13 3(3) Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Behandlungsmitgliedstaat erfasst, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen natürlichen Person ist, so stellt der Behandlungsmitgliedstaat sicher, dass die Erfassung anhand der Identifizierungsdaten der natürlichen Person im Versicherungsmitgliedstaat erfolgt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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