(1) Werden Daten elektronisch verarbeitet, so gelten für die Zwecke dieses Kapitels die folgenden Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten als prioritäre Kategorien:
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b)
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elektronische Verschreibungen;
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c)
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elektronische Abgaben von Arzneimitteln;
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d)
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Medizinische Bildgebung und damit zusammenhängende, auf Bildgebung gestützte Befunde;
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e)
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Ergebnisse medizinischer Untersuchungen, einschließlich Labor- und anderer diagnostischer Ergebnisse und damit zusammenhängender Berichte; und
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Die Hauptmerkmale der prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung sind in Anhang I festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht zusätzliche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten vorsehen, die für die Primärnutzung gemäß diesem Kapitel abgerufen und ausgetauscht werden.
Die Kommission kann gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 8 im Wege von Durchführungsrechtsakten grenzüberschreitende Spezifikationen für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.