+Artikel 14 Prioritäre Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung
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Artikel 14 Prioritäre Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 1

(1)   Werden Daten elektronisch verarbeitet, so gelten für die Zwecke dieses Kapitels die folgenden Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten als prioritäre Kategorien:

a)

Patientenkurzakten;

b)

elektronische Verschreibungen;

c)

elektronische Abgaben von Arzneimitteln;

d)

Medizinische Bildgebung und damit zusammenhängende, auf Bildgebung gestützte Befunde;

e)

Ergebnisse medizinischer Untersuchungen, einschließlich Labor- und anderer diagnostischer Ergebnisse und damit zusammenhängender Berichte; und

f)

Entlassungsberichte.

Die Hauptmerkmale der prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung sind in Anhang I festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht zusätzliche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten vorsehen, die für die Primärnutzung gemäß diesem Kapitel abgerufen und ausgetauscht werden.

Die Kommission kann gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 8 im Wege von Durchführungsrechtsakten grenzüberschreitende Spezifikationen für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.

Artikel 14 2

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I durch das Hinzufügen, die Änderung oder die Entfernung der Hauptmerkmale der in Absatz 1 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu erlassen, sofern diese Änderungen darauf abzielen, die prioritären Kategorien von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an technische Entwicklungen und internationale Standards anzupassen. Darüber hinaus müssen Hinzufügungen und Änderungen dieser Merkmale beide der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

das Merkmal ist für die Gesundheitsversorgung natürlicher Personen relevant;

b)

das Merkmal wird nach den neuesten Informationen in den meisten Mitgliedstaaten verwendet;

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung