+Artikel 16 Identifizierungsmanagement
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Artikel 16 Identifizierungsmanagement
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 16 1
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(1) Nutzen natürliche Personen in Artikel 4 genannte Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten, so haben diese natürlichen Personen das Recht, sich mit allen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln elektronisch auszuweisen. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Mechanismen vorsehen, damit ein angemessener Identitätsabgleich in grenzüberschreitenden Situationen sichergestellt wird.
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Artikel 16 2
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(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für den interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest. Dieser Mechanismus muss die Übertragbarkeit personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im grenzüberschreitenden Kontext erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Artikel 16 3
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(3) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dienste, die im Rahmen des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus erforderlich sind, als Teil der grenzüberschreitenden Infrastruktur gemäß Artikel 23 auf Unionsebene ein.
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Artikel 16 4
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(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission setzen den interoperablen grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. der Union um.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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