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+Artikel 17 Anforderungen für die technische Umsetzung |
Artikel 17 Anforderungen für die technische UmsetzungArtikel 17 Anforderungen für die technische Umsetzung Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für die technische Umsetzung der in diesem Abschnitt genannten Rechte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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