+Artikel 19 2

Artikel 19 2

(2)   Die Stellen für digitale Gesundheit werden mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut:

a)

sicherzustellen, dass die im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten durch die Annahme erforderlicher nationaler, regionaler oder lokaler technischer Lösungen und die Festlegung einschlägiger Vorschriften und Mechanismen umgesetzt werden;

b)

dafür zu sorgen, dass natürlichen Personen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern vollständige und aktuelle Informationen über die Umsetzung der im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten jederzeit zur Verfügung stehen;

c)

bei der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Umsetzung von technischen Lösungen sicherzustellen, dass diese technischen Lösungen dem vorliegenden Kapitel, Kapitel III und dem Anhang II entsprechen;

d)

auf Unionsebene zur Entwicklung technischer Lösungen beizutragen, die es natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglichen, ihre in diesem Kapitel festgelegten Rechte auszuüben und Pflichten zu erfüllen;

e)

Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer in diesem Kapitel aufgeführten Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erleichtern (31);

f)

die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit zu beaufsichtigen und mit anderen Stellen für digitale Gesundheit sowie der Kommission bei der Weiterentwicklung von MyHealth@EU zusammenzuarbeiten;

g)

die Einführung des europäischen Austauschformats für EHR auf nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Interessenträgern sicherzustellen;

h)

auf Unionsebene zur Entwicklung des europäischen Austauschformats für EHR, zur Ausarbeitung gemeinsamer Spezifikationen gemäß Artikel 36 zu Qualitäts-, Interoperabilitäts-, Sicherheits-, Benutzerfreundlichkeits-, Zugänglichkeits-, Nichtdiskriminierungs- und Grundrechtsbelangen sowie zur Ausarbeitung der Spezifikationen zur EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen gemäß Artikel 49 beizutragen;

i)

gegebenenfalls Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 43 durchzuführen, wobei Interessenkonflikte zu verhindern sind;

j)

nationale Kapazitäten für die Umsetzung der Anforderungen an die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung aufzubauen und sich am Informationsaustausch und Kapazitätsaufbau auf Unionsebene zu beteiligen;

k)

mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, sich an den Tätigkeiten zum Umgang mit den Risiken von EHR-Systemen und mit schwerwiegenden Vorkommnissen zu beteiligen und die Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 44 zu überwachen;

l)

mit anderen einschlägigen Einrichtungen und Stellen auf lokaler, regionaler, nationaler oder Unionsebene zusammenzuarbeiten, um die Interoperabilität, Datenübertragbarkeit und Sicherheit elektronischer Gesundheitsdaten sicherzustellen;

m)

mit den Aufsichtsbehörden gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) sowie mit anderen einschlägigen Behörden zusammenzuarbeiten, darunter die für Cybersicherheit und elektronische Identifizierung zuständigen Behörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung