+Artikel 20 d)
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Artikel 20 d)
der Anzahl der an MyHealth@EU angebundenen Gesundheitsdienstleister unterschiedlicher Art, einschließlich Apotheken, Krankenhäusern und anderen Versorgungsstellen, berechnet:
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ii)
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als Anteil aller Gesundheitsdienstleister derselben Art; und
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iii)
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als Anteil der natürlichen Personen, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen können;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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