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+Artikel 20 Berichterstattung durch die Stelle für digitale Gesundheit ---+Artikel 20 a) ---+Artikel 20 b) ---+Artikel 20 c) ---+Artikel 20 d) ---+Artikel 20 e) ---+Artikel 20 f) |
Artikel 20 Berichterstattung durch die Stelle für digitale GesundheitDie gemäß Artikel 19 benannten Stellen für digitale Gesundheit veröffentlichen alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der einen umfassenden Überblick über ihre Tätigkeiten liefert. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für digitale Gesundheit, so ist eine von ihnen für den Bericht verantwortlich und fordert dafür die erforderlichen Informationen von den anderen Stellen für digitale Gesundheit an. Dieser Tätigkeitsbericht folgt einer Struktur, die auf Unionsebene in dem in Artikel 92 genannten Ausschuss für den europäischen Gesundheitsdatenraum (im Folgenden „EHDS-Ausschuss“) vereinbart wird. Dieser Tätigkeitsbericht enthält mindestens Angaben zu 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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