+Artikel 25 Harmonisierte Softwarekomponenten von EHR-Systemen
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Artikel 25 Harmonisierte Softwarekomponenten von EHR-Systemen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 25 1

(1)   EHR-Systeme müssen eine „europäische Interoperabilitätssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ und eine „europäische Protokollierungssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ (im Folgenden „harmonisierte Softwarekomponenten von EHR-Systemen“) gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels umfassen.

Artikel 25 2

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für Software für allgemeine Zwecke, die Umfeld der Gesundheitsversorgung verwendet wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung