+Artikel 25 1

Artikel 25 1

(1)   EHR-Systeme müssen eine „europäische Interoperabilitätssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ und eine „europäische Protokollierungssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ (im Folgenden „harmonisierte Softwarekomponenten von EHR-Systemen“) gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels umfassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung