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Artikel 25 1(1) EHR-Systeme müssen eine „europäische Interoperabilitätssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ und eine „europäische Protokollierungssoftwarekomponente für EHR-Systeme“ (im Folgenden „harmonisierte Softwarekomponenten von EHR-Systemen“) gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels umfassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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