(2) Die Hersteller von EHR-Systemen sorgen dafür, dass sie über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die Konzeption, Entwicklung und Einsatz der harmonisierten Softwarekomponenten eines EHR-Systems weiterhin den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 36 entsprechen. Änderungen an der Konzeption des EHR-Systems oder an den Merkmalen dieser harmonisierten Softwarekomponenten eines EHR-Systems werden angemessen berücksichtigt, und die technische Dokumentation wird entsprechend aktualisiert.