(3) Die Hersteller von EHR-Systemen bewahren die in Artikel 37 genannte technische Dokumentation sowie die in Artikel 39 genannte EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen des von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems noch 10 Jahre lang auf.
Die Hersteller von EHR-Systemen stellen den in den technischen Unterlagen enthaltenen Quellcode oder die darin enthaltene Programmierlogik auf begründetes Verlangen den einschlägigen Behörden zur Verfügung, sofern der Quellcode oder die Programmierlogik erforderlich ist, damit diese Behörden die Einhaltung der in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen überprüfen können.