(9) Die Einführer gehen Beschwerden und erhaltene Informationen über Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten EHR-System nach. Die Einführer erfassen diese Beschwerden, jegliche Rückrufe oder Rücknahmen vom Markt von EHR-Systemen sowie etwaige Korrekturmaßnahmen, die zur Herstellung der Konformität des EHR-Systems ergriffen wurden, in dem in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe o genannten Register oder in ihrem eigenen internen Register. Die Einführer unterrichten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Bevollmächtigten rechtzeitig über die durchgeführte Prüfung und deren Ergebnisse.