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Artikel 44 9(9) Werden ihre Aufgaben nicht von der Stelle für digitale Gesundheit wahrgenommen, so arbeitet die Marktüberwachungsbehörde mit der Stelle für digitale Gesundheit zusammen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Stelle für digitale Gesundheit über alle schwerwiegenden Vorkommnisse bei den EHR-Systemen, die ein Risiko etwa in Bezug auf Interoperabilität, Sicherheit und Patientensicherheit bergen, über alle Korrekturmaßnahmen, sowie Rückrufe oder Rücknahmen solcher EHR-Systeme vom Markt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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