+Artikel 50 1

Artikel 50 1

(1)   Die folgenden Kategorien von Gesundheitsdateninhabern sind von den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten der Gesundheitsdateninhaber befreit:

a)

natürliche Personen, einschließlich einzelner Forscher;

b)

juristische Personen, die als Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung