+Artikel 50 Anwendbarkeit auf Gesundheitsdateninhaber
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Artikel 50 Anwendbarkeit auf Gesundheitsdateninhaber
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 50 1
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(1) Die folgenden Kategorien von Gesundheitsdateninhabern sind von den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten der Gesundheitsdateninhaber befreit:
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a)
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natürliche Personen, einschließlich einzelner Forscher;
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b)
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juristische Personen, die als Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten.
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Artikel 50 2
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(2) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die in diesem Kapitel festgelegten Pflichten der Gesundheitsdateninhaber für die in Absatz 1 genannten Gesundheitsdateninhaber gelten, die in ihre Zuständigkeit fallen.
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Artikel 50 3
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(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die Pflichten bestimmter Kategorien von Gesundheitsdateninhabern von Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Daten dennoch als von mehreren Gesundheitsdateninhabern zur Verfügung gestellt.
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Artikel 50 4
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(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das nach den Absätzen 2 und 3 festgelegte nationale Recht bis zum 26. März 2029 mit. Jede spätere Rechtsvorschrift oder jede Änderung, die sich auf sie auswirkt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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