+Artikel 50 2

Artikel 50 2

(2)   Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die in diesem Kapitel festgelegten Pflichten der Gesundheitsdateninhaber für die in Absatz 1 genannten Gesundheitsdateninhaber gelten, die in ihre Zuständigkeit fallen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung