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+Artikel 50 3 |
Artikel 50 3(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die Pflichten bestimmter Kategorien von Gesundheitsdateninhabern von Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Daten dennoch als von mehreren Gesundheitsdateninhabern zur Verfügung gestellt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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