+Artikel 50 3

Artikel 50 3

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die Pflichten bestimmter Kategorien von Gesundheitsdateninhabern von Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Daten dennoch als von mehreren Gesundheitsdateninhabern zur Verfügung gestellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung