+Artikel 50 4

Artikel 50 4

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das nach den Absätzen 2 und 3 festgelegte nationale Recht bis zum 26. März 2029 mit. Jede spätere Rechtsvorschrift oder jede Änderung, die sich auf sie auswirkt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung