+Artikel 55 1

Artikel 55 1

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die für die Erfüllung der in den Artikeln 57, 58 und 59 genannten Aufgaben und Pflichten zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue öffentliche Stellen einrichten oder sich bestehender öffentlicher Stellen oder interner Dienststellen innerhalb öffentlicher Stellen bedienen, die die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Aufgaben nach Artikel 57 können auf verschiedene Zugangsstellen für Gesundheitsdaten aufgeteilt werden. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, so benennt er eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, die als Koordinierungsstelle fungiert für die Koordinierung der Aufgaben mit den anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sowohl innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats als auch in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten muss einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union leisten. Zu diesem Zweck arbeiten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten untereinander, mit der Kommission sowie — in Fragen des Datenschutzes — mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung