+Artikel 56 1

Artikel 56 1

(1)   Die Kommission nimmt die in den Artikeln 57 und 59 festgelegten Aufgaben in Bezug auf Gesundheitsdateninhaber wahr, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung