+Artikel 56 Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten
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Artikel 56 Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 56 1

(1)   Die Kommission nimmt die in den Artikeln 57 und 59 festgelegten Aufgaben in Bezug auf Gesundheitsdateninhaber wahr, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt.

Artikel 56 2

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen für die wirksame Wahrnehmung der in den Artikel 57 und 59 festgelegten Aufgaben und die Erfüllung ihrer Pflichten bereitgestellt werden.

Artikel 56 3

(3)   Sofern kein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt, gelten Verweise auf die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben und die Ausübung ihrer Pflichten auch für die Kommission, wenn Gesundheitsdateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, betroffen sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung