|
+Artikel 56 3 |
Artikel 56 3(3) Sofern kein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt, gelten Verweise auf die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben und die Ausübung ihrer Pflichten auch für die Kommission, wenn Gesundheitsdateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, betroffen sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|