+Artikel 58 1
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Artikel 58 1
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten machen Informationen über die Bedingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden, öffentlich verfügbar, auf elektronischem Wege leicht durchsuchbar und für natürliche Personen zugänglich. Diese Informationen enthalten Angaben
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a)
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über die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für den Gesundheitsdatennutzer;
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b)
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über die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte natürlicher Personen ergriffen werden;
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c)
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über die geltenden Rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Sekundärnutzung;
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d)
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über die Modalitäten, unter denen natürliche Personen ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen können;
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e)
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über die Identität und die Kontaktdaten der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten;
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f)
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darüber, wer Zugang zu elektronischen Gesundheitsdatensätzen erhalten hat und zu welchen Datensätzen sie Zugang erhalten haben, sowie zu Einzelheiten der Datengenehmigung bezüglich der Zwecke der Verarbeitung dieser Daten gemäß Artikel 53 Absatz 1;
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g)
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die Ergebnisse oder Resultate der Projekte, für die die elektronischen Gesundheitsdaten verwendet wurden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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