+Artikel 63 1

Artikel 63 1

(1)   Bei der Wahrnehmung ihrer Beobachtungs- und Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii haben die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten das Recht, von den Gesundheitsdatennutzern und Gesundheitsdateninhabern alle erforderlichen Informationen anzufordern und zu erhalten, um die Einhaltung dieses Kapitels zu überprüfen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung