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+Artikel 70 Muster zur Unterstützung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung |
Artikel 70 Muster zur Unterstützung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für die SekundärnutzungArtikel 70 Muster zur Unterstützung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Muster für den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten, die Datengenehmigung und die Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 67, 68 bzw. 69 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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