Artikel 70
Muster zur Unterstützung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung
Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Muster für den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten, die Datengenehmigung und die Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 67, 68 bzw. 69 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.