(1) Der Gesundheitsdateninhaber gilt als Verantwortlicher für die Bereitstellung der gemäß Artikel 60 Absatz 1 angeforderten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten.
Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, wenn sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung erfüllt.
Ungeachtet Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten als Auftragsverarbeiter für den Gesundheitsdatennutzer, der als Verantwortlicher handelt, für die Verarbeitung von elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung aufgrund einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, wenn sie Daten über diese Umgebung bereitstellt, oder für die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Generierung einer Antwort aufgrund einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage.