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+Artikel 80 Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung |
Artikel 80 Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer WirkungArtikel 80 Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung für die Sekundärnutzung festlegen, wobei sie bestehende Infrastrukturen, Standards, Leitlinien und Empfehlungen der Union berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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