+ABSCHNITT 5 Qualität und Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung
---+Artikel 77 Beschreibung des Datensatzes und Datensatzkatalog
------+Artikel 77 1
------+Artikel 77 2
------+Artikel 77 3
------+Artikel 77 4
---+Artikel 78 Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung
------+Artikel 78 1
------+Artikel 78 2
------+Artikel 78 3
------+Artikel 78 4
------+Artikel 78 5
------+Artikel 78 6
---+Artikel 79 EU-Datensatzkatalog
------+Artikel 79 1
------+Artikel 79 2
---+Artikel 80 Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung

ABSCHNITT 5 Qualität und Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

ABSCHNITT 5 Qualität und Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 77 Beschreibung des Datensatzes und Datensatzkatalog
Artikel 78 Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung
Artikel 79 EU-Datensatzkatalog
Artikel 80 Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung

Artikel 80

Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestspezifikationen für Datensätze mit großer Wirkung für die Sekundärnutzung festlegen, wobei sie bestehende Infrastrukturen, Standards, Leitlinien und Empfehlungen der Union berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung