+Artikel 81 1

Artikel 81 1

(1)   Unbeschadet eines anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder, sofern zutreffend, gemeinschaftlich bei einer Zugangstelle für Gesundheitsdaten Beschwerde in Bezug auf die im vorliegenden Kapitel enthaltenen Vorschriften einzureichen, sofern ihre Rechte oder Interessen beeinträchtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung