+Artikel 81 Recht auf Beschwerde bei einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
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Artikel 81 Recht auf Beschwerde bei einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 81 1

(1)   Unbeschadet eines anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder, sofern zutreffend, gemeinschaftlich bei einer Zugangstelle für Gesundheitsdaten Beschwerde in Bezug auf die im vorliegenden Kapitel enthaltenen Vorschriften einzureichen, sofern ihre Rechte oder Interessen beeinträchtigt werden.

Artikel 81 2

(2)   Die Zugangstelle für Gesundheitsdaten, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den bei der Handhabung der Beschwerde gemachten Fortschritt und über die Entscheidung über die Beschwerde.

Artikel 81 3

(3)   Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen leicht zugängliche Instrumente für die Einreichung von Beschwerden bereit.

Artikel 81 4

(4)   Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung, wird die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt. Die einschlägige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dieser Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um die Bewertung und Untersuchung der Beschwerde zu erleichtern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung