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Artikel 81 2(2) Die Zugangstelle für Gesundheitsdaten, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den bei der Handhabung der Beschwerde gemachten Fortschritt und über die Entscheidung über die Beschwerde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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