+Artikel 83 Schulungsprogramme und Information von Angehörigen der Gesundheitsberufe
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Artikel 83 Schulungsprogramme und Information von Angehörigen der Gesundheitsberufe

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 83 1

(1)   Die Mitgliedstaaten entwickeln Schulungsprogramme für Angehörige der Gesundheitsberufe und führen sie durch oder gewähren ihnen Zugang dazu und gewähren ihnen Zugang zu Information, sodass sie ihre Rolle bei der Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten und beim Zugang zu diesen Daten verstehen und wirksam wahrnehmen können, auch in Bezug auf die Artikel 11, 13 und 16. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht.

Artikel 83 2

(2)   Die Schulungsprogramme und Informationen sind für alle Angehörigen der Gesundheitsberufe zugänglich und bezahlbar, unbeschadet der Organisation der Gesundheitssysteme auf nationaler Ebene.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung