+KAPITEL V ZUSÄTZLICHE MAẞNAHMEN
---+Artikel 82 Kapazitätsaufbau
---+Artikel 83 Schulungsprogramme und Information von Angehörigen der Gesundheitsberufe
------+Artikel 83 1
------+Artikel 83 2
---+Artikel 84 Digitale Gesundheitskompetenz und digitaler Zugang zu Gesundheit
------+Artikel 84 1
------+Artikel 84 2
------+Artikel 84 3
---+Artikel 85 Zusätzliche Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Finanzierung durch die Union
------+Artikel 85 1
------+Artikel 85 2
---+Artikel 86 Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung
---+Artikel 87 Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und sichere Verarbeitungsumgebungen
------+Artikel 87 1
------+Artikel 87 2
---+Artikel 88 Übermittlung nicht personenbezogener elektronischer Daten in Drittländer
------+Artikel 88 1
------+Artikel 88 2
---+Artikel 89 Internationaler Zugang von Staaten zu nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
------+Artikel 89 1
------+Artikel 89 2
------+Artikel 89 3
------+Artikel 89 4
------+Artikel 89 5
---+Artikel 90 Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation
---+Artikel 91 Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen aus Drittländern
------+Artikel 91 1
------+Artikel 91 2
------+Artikel 91 3

KAPITEL V ZUSÄTZLICHE MAẞNAHMEN

KAPITEL V ZUSÄTZLICHE MAẞNAHMEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 82 Kapazitätsaufbau

Artikel 82

Kapazitätsaufbau

Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen, um die Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zur Stärkung der digitalen Gesundheitssysteme für die Primär- und Sekundärnutzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der unterschiedlichen Kategorien der beteiligten Interessenträger aufzubauen. Als Unterstützung dieses Kapazitätsaufbaus legt die Kommission in enger Zusammenarbeit und im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Indikatoren für die Selbstbewertung bei der Primär- und Sekundärnutzung fest.

Artikel 83 Schulungsprogramme und Information von Angehörigen der Gesundheitsberufe
Artikel 84 Digitale Gesundheitskompetenz und digitaler Zugang zu Gesundheit
Artikel 85 Zusätzliche Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Finanzierung durch die Union
Artikel 86 Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung

Artikel 86

Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung

Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, zu denen die in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte gehören, gewährleisten die Mitgliedstaaten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung ein besonders hohes Maß an Schutz und Sicherheit. In diesem Zusammenhang steht die vorliegende Verordnung einer Anforderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung des nationalen Kontextes nicht entgegen, wonach in Fällen, in denen personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten von Gesundheitsdienstleistern zum Zweck der Gesundheitsversorgung oder von der an MyHealth@EU angeschlossenen nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit verarbeitet werden, die Speicherung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 14 dieser Verordnung zum Zwecke der Primärnutzung im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen in der Union erfolgt.

Artikel 87 Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und sichere Verarbeitungsumgebungen
Artikel 88 Übermittlung nicht personenbezogener elektronischer Daten in Drittländer
Artikel 89 Internationaler Zugang von Staaten zu nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
Artikel 90 Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Artikel 90

Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wird im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt. Die Mitgliedstaaten können über die in Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen hinaus im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Bedingungen für den internationalen Zugang zu und die Übermittlung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich Beschränkungen, beibehalten oder einführen.

Artikel 91 Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen aus Drittländern

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung