(1) Von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bereitgestellte, nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die für Gesundheitsdatennutzer in einem Drittland aufgrund einer gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung erteilten Datengenehmigung oder einer gemäß Artikel 69 der vorliegenden Verordnung genehmigten Gesundheitsdatenanfrage oder für befugte Teilnehmer in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden und auf elektronischen Gesundheitsdaten einer natürlichen Person beruhen und unter eine der in Artikel 51 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien fallen, gelten als hochsensibel im Sinne von Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868, wenn die Übermittlung solcher nicht personenbezogener elektronischer Daten in Drittländer, insbesondere angesichts der begrenzten Zahl der natürlichen Personen, auf die sich diese Daten beziehen, der geografischen Streuung oder der in naher Zukunft zu erwartenden technologischen Entwicklungen, das Risiko einer Re-Identifizierung durch Mittel birgt, die über diejenigen hinausgehen, die nach vernünftigem Ermessen zum Einsatz kommen können.