+Artikel 90 Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Artikel 90 Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Artikel 90

Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wird im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt. Die Mitgliedstaaten können über die in Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen hinaus im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Bedingungen für den internationalen Zugang zu und die Übermittlung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich Beschränkungen, beibehalten oder einführen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung