Artikel 90
Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation
Die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wird im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt. Die Mitgliedstaaten können über die in Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen hinaus im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Bedingungen für den internationalen Zugang zu und die Übermittlung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich Beschränkungen, beibehalten oder einführen.