+Artikel 93 2

Artikel 93 2

(2)   Das Forum der Interessenträger muss ausgewogen zusammengesetzt sein und sich aus den einschlägigen Interessenträgern zusammensetzen, einschließlich Vertretern von Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Industrie, Verbraucherorganisationen, Wissenschaftlern und Hochschulen, und deren Ansichten vertreten. Wenn gewerbliche Interessen im Forum der Interessenträger vertreten sind, muss die Vertretung dieser Interessen auf der Grundlage einer ausgewogenen Kombination von Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und Start-up-Unternehmen stattfinden. Die Aufgaben des Forums der Interessenträger muss die Primär- und Sekundärnutzung gleichermaßen berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung