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+Artikel 93 3 |
Artikel 93 3(3) Die Mitglieder des Forums der Interessenträger werden von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und ein transparentes Auswahlverfahren ernannt. Die Mitglieder des Forums der Interessenträger geben jährlich eine Interessenerklärung ab, die öffentlich verfügbargemacht und bei Bedarf aktualisiert wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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