+Artikel 93 3

Artikel 93 3

(3)   Die Mitglieder des Forums der Interessenträger werden von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und ein transparentes Auswahlverfahren ernannt. Die Mitglieder des Forums der Interessenträger geben jährlich eine Interessenerklärung ab, die öffentlich verfügbargemacht und bei Bedarf aktualisiert wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung