+Artikel 95 3

Artikel 95 3

(3)   Die Lenkungsgruppen fassen Beschlüsse einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so wird ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst. Für den Erlass des Beschlusses verfügt jeder Mitgliedstaat über eine Stimme.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung