+Artikel 95 6

Artikel 95 6

(6)   Interessenträger und einschlägige Dritte, einschließlich Patientenvertreter, Vertreter von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verbraucher- und Industrievertreter, können zur Teilnahme an den Sitzungen der Lenkungsgruppen als Beobachter eingeladen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung