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Artikel 95 6(6) Interessenträger und einschlägige Dritte, einschließlich Patientenvertreter, Vertreter von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verbraucher- und Industrievertreter, können zur Teilnahme an den Sitzungen der Lenkungsgruppen als Beobachter eingeladen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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